Verwirkung des Trennungsunterhalts wegen Zusammenlebens?

Ein Ehemann lebte nach der Trennung von seiner zweiten Ehefrau wieder mit seiner ersten Ehefrau zusammen. Gegenüber dem Jobcenter gaben die beiden an, dass sie eine Bedarfsgemeinschaft seien.

Im Unterhaltsrechtsverfahren gegenüber der aktuellen Ehefrau (der Mann machte Unterhaltsansprüche geltend) gab er an, dass er mit seiner früheren Ehefrau nicht wie ein Paar zusammenlebe. Das Gericht verneinte den Unterhaltsanspruch.

Wenn jemand schon gegenüber dem Jobcenter angibt, dass er in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem früheren Partner lebe, dann gilt dies auch für Unterhaltsansprüche gegenüber dem aktuellen Partner. Es liegt eine verfestigte Lebensgemeinschaft vor. Es müsse auch nicht zwei bis drei Jahre Zusammenleben abgewartet werden.

Autorin:

Rechtsanwältin

Dr. Gabriele Sonntag

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Dr. Sonntag Rechtsanwälte

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