Unfallversicherung: Was Versicherungsnehmer unbedingt beachten sollten.

Was sind Obliegenheiten und welche Konsequenzen hat deren Verletzung? Auch bei der Unfallversicherung muss der Versicherungsnehmer Obliegenheiten erfüllen, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Zugleich nutzen Versicherer vorgebliche Obliegenheitsverletzungen als Einfallstor, um sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen.

Hierzu gehören insbesondere die Gesundheitsfragen, die von dem Versicherer vor Beginn der Unfallversicherung gestellt werden. Diese müssen zwar von dem Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß beantwortet werden, eine Verletzung dieser Pflicht ist aber in der Regel nur dann schädlich, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt. Gleichwohl versuchen Versicherer, Leistungsanträge für Unfallversicherungen von Versicherungsnehmern negativ zu verbescheiden, indem sie auf vorgebliche Pflichtverletzungen bei der Antragstellung hinweisen.

Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt aber überaus versicherungsnehmerfreundlich, sodass Betroffenen anzuraten ist, die Entscheidung der Versicherung nicht einfach hinzunehmen, sondern fachanwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Was ist unter einer Rettungsobliegenheit zu verstehen?

Die Rettungsobliegenheit gem. § 82 Abs. 1 VVG bedeutet, dass der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls zur Minderung des Schadens beitragen muss. Daher muss der Geschädigte unverzüglich einen Arzt konsultieren und dessen Anordnungen befolgen.

Da diese Obliegenheit den gesamten Heilungsprozess betrifft, kommt es regelmäßig zum Streit, ob sich Versicherte auch riskanten Heilbehandlungen unterziehen müssen, wenn sich hierdurch die Möglichkeit der Genesung ergibt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass den Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung zwar eine Obliegenheit zur Gesundwerdung trifft, dass dies aber nicht für besonders risikoreiche Behandlungen gilt.

„Wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Unfallversicherung geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung und den sollte man als betroffener Patient auch unbedingt in Anspruch nehmen“, sagt Horst Roosen, Initiator der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“

Die Vertrauensanwälte der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ geben Betroffenen eine erste ehrliche Einschätzung ihrer Chancen, die Ansprüche gegen ihre Versicherung bzw. Unfallversicherung durchzusetzen.

Damit die Versicherten nicht befürchten müssen, dass ihnen schon ihre ersten Fragen eine hohe Anwaltsrechnung beschert, ist für diese als Fördermitglieder der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ eine erste Orientierungsberatung durch einen spezialisierten Vertrauensanwalt kostenlos.

Betroffene Versicherte können jetzt die Aufnahme als Fördermitglied zu der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ beantragen. Die Höhe des Förderbeitrags beträgt einmalig 75.- Euro. Folgebeiträge werden nicht erhoben, können aber jederzeit gerne freiwillig in jeder Höhe geleistet werden.

Link zur Anmeldung

Fördermitglieder der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ können von den Vertrauensanwälten kostenlos Ihre Erstattungsansprüche prüfen lassen.

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