Ladestation für Elektroautos – was muss die Wohnungseigentümergemeinschaft tun?
Die Ausstattung mit elektromobiler Infrastruktur, ist typischerweise innerhalb des Gemeinschaftseigentums, insbesondere auf Tiefgaragenstellplätzen, vorzunehmen.
Zur elektromobilen Infrastruktur gehören Ladestation mit Stromversorgungsleitung und eventuell erhöhte Absicherungen dieser Leitungen oder Ausführungen als 380 Volt-Leitung. Tragende Wände und Außenwände einer Garage sind kein Sondereigentum. Um sich eine Lademöglichkeit zu verschaffen, muss derjenige, dem ein Stellplatz gehört, auf Teile des Gemeinschaftseigentums einwirken. Dies ist schon der Fall bei einem An- oder Einbau und gilt erst recht, wenn zusätzlich eine Verstärkung der elektrischen Anlage in der Gemeinschaftsanlage erforderlich wird.
Autor
Philipp Krasa
Rechtsanwalt
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