Rückständige Miete bezahlt – trotzdem Kündigung wirksam?

Bei einem Zahlungsrückstand in Höhe der Miete für einen Monat ist ein Vermieter bei einem Wohnraummietvertrag berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Wenn der Mieter aber vor Zugang der Kündigung den Mietrückstand vollständig ausgeglichen hat, ist diese Kündigung unwirksam. Das Mietverhältnis bleibt bestehen. Zahlt er erst nach Zugang der Kündigung, dann gilt die Kündigung. Dies hat der BGH so entschieden.

Bei der Entscheidung ging es auch um die Frage, wie festgestellt wird, ob der Zahlungsrückstand insgesamt eine Monatsmiete übersteigt. Hier hat das Gericht festgelegt, dass auf die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete abzustellen ist und nicht auf die (berechtigterweise) geminderte Miete.

Autor

Philipp Krasa

Rechtsanwalt

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