Betreuungskosten für ein Kind – Mehrbedarf oder berufsbedingte Aufwendungen
Wenn ein getrenntlebender oder geschiedener Elternteil arbeitet und deshalb ein gemeinsames Kind durch eine dritte Person, z. B. Au-Pair oder Großmutter betreuen lässt, dann können hierfür Kosten anfallen.
Bisher war nicht klar, ob es sich dabei um einen Mehrbedarf des Kindes oder um berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils handelt.
Der BGH hat entschieden, dass diese Betreuungskosten kein Mehrbedarf des Kindes sind. Sie fallen ja an, weil der betreuende Elternteil arbeitet. Würde er nicht arbeiten, könnte er das Kind selbst betreuen. Die Betreuungskosten sind daher lediglich berufsbedingte Aufwendungen des Elternteils. Sie finden nur Berücksichtigung bei dessen Ausgaben.
Autorin
Dr. Gabriele Sonntag
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
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