Der Hinweisbeschluss des BGH kann durchaus als Aufforderung an alle Dieselkäufer verstanden werden, ihre Ansprüche jetzt geltend zu machen.
In einem für alle Diesel-Geschädigten erfreulichen Hinweisbeschluss hat der Bundesgerichtshof vom 8. Januar 2019 seine vorläufige Rechtsauffassung wie folgt geäußert:
Ein Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, welche den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, ist mangelhaft.
Der Bundesgerichtshof geht also von einem Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aus, was nicht nur für Käufer von Volkswagen sondern auch für Käufer von Marken Audi, Skoda, Seat etc. betrifft. Auch die bekannten deutschen Nobelmarken dürften davon betroffen sein.
Das Gericht vertritt zutreffender Weise die Auffassung, dass bei diesem Sachmangel die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständigen Behörden besteht und es damit an der Eignung des Fahrzeuges für seine gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte. Es wurde damit in wünschenswerter Weise klargestellt, dass entgegen den Meinungen der Händler und der Hersteller die sogenannten Abschalteinrichtungen einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften darstellen würden.
Hieraus könnte sich auch ableiten lassen, dass bei möglichen in Betracht kommenden Schadensersatzansprüchen gegen Hersteller nach § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung die Geschädigten in ihren Rechten gestärkt werden. Bezüglich einer möglichen Verjährung der Ansprüche ist zu berücksichtigen, dass die Verjährung erst beginnt, wenn der Betroffene Kenntnis aller wesentlichen Tatsachen hat oder hätte haben müssen.
Der Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs kann durchaus als Aufforderung an alle Dieselkäufer verstanden werden, ihre Ansprüche geltend zu machen.
Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung vertritt schon lange den Standpunkt im Diesel-Skandal: Wer Schaden erleidet, hat berechtigte Ansprüche!
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Wer Schaden erleidet, hat berechtigte Ansprüche!
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Ansprüche zunächst über außergerichtliche Maßnahmen geltend zu machen ist einer sofortigen gerichtlichen Klage zunächst vorzuziehen. Im Erfolgsfalle verfügt der Betroffene wesentlich schneller über sein Geld als es bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Fall gewesen wäre.
Er hat kein Kostenrisiko. Im Erfolgsfall erhält er den beigetriebenen Betrag abzüglich einer kleinen Erfolgsprovision. Im negativen Fall entstehen dem Auftraggeber keine Kosten.
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