Kapitalanleger als Opfer eines Schneeballsystems können sich gegen Forderungen vom Finanzamt auf Grund eines neuen Urteils mit aussichtsreichen Chancen wehren.
Betrogene Anleger haben es zu keinem Zeitpunkt verstehen können, dass sie auf nie erhaltene Gelder aus angeblichen Gewinnen Steuern bezahlen sollen. Sie sahen sich durch die Forderungen der Finanzverwaltungen doppelt geschädigt. Durch ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs besteht nun für Tausende betroffene Anleger die Möglichkeit, sich gegen entsprechende Steuerbescheide erfolgversprechend zur Wehr zu setzen.
- Der Bundesfinanzhof hat nämlich in einem Urteil (Az. VIII R 42/18) entschieden, dass Scheingewinne aus Schneeballsystemen nicht der Einkommensteuer unterliegen, wenn Anlagebetrüger ihren Kunden die Abführung der Kapitalertragsteuern durch nicht korrekte Abrechnungen vorgaukeln.
Schneeballsysteme sind für Anleger oft nicht zu erkennen.
Das Konzept, Menschen mit leicht zu verdienendem Geld anzulocken, funktioniert immer noch. Versprochen wird das Blaue vom Himmel: Alles sei „lukrativ – planbar – erfolgreich“. Hohe Rendite bei einer variablen Laufzeit und keinem Risiko. So werden Millionen Euro eingesammelt.
Da solche Betrugssysteme große „Renditen“ in kurzer Zeit versprechen, gibt es immer wieder Nachfolgetäter. Die Betrüger erzählen, sie hätten eine neue Regelung, die andere übersehen hätten, und dass dadurch das System nicht mehr zusammenbrechen könne. Auch heute ist diese Betrugsmasche weit verbreitet und viele Anleger haben in ein Schneeballsystem investiert ohne es zu wissen geschweige denn, zu bemerken.
Das System ist jedes Mal das Gleiche, indem jemand hohe Zinssätze verspricht und Kapital einsammelt, meistens von gutgläubigen Anlegern. Aus diesem und dem Kapital weiterer Anleger werden dann die versprochenen Zinsen bezahlt. Von einer Investition des eingesetzten Kapitals kann normalerweise keine Rede sein und problematisch wird es dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt das Geld stehen gelassen und die Zinsen in das System wieder reinvestiert werden. Genau hier schlägt dann der Fiskus mit den Einkünften aus Kapitalvermögen zu.
Die Kunden können zum Beispiel über den Initiator angebliche Vorzugsaktien von DAX-Unternehmen zu besonders lukrativen Kursen kaufen. Oft kann auch noch eine Kursabsicherung über einen bestimmten Verkaufspreis zu einem bestimmten Ablaufdatum mit erworben werden. Die Anleger sollen sich damit abgesichert fühlen.
Tatsächlich werden dann vom Anbieter keine Aktien für die Anleger erworben. Wenn Auszahlungen stattfinden, werden diese durch die Einzahlungen anderer Anleger finanziert. Insofern handelt es sich um ein typisches Schneeballsystem.
Das tückische ist dann oft, dass zum Ablauf bestimmter sogenannter „Haltefristen“ Abrechnungen über fiktive Veräußerungspreise durch den Anbieter erstellt werden. Die dort ausgewiesenen Summen werden entweder an die Kunden ausbezahlt oder -so wie meistens- von den Kunden gleich wieder in neue Aktienkäufe investiert.
Wenn sich dann irgendwann keine neuen Anleger mehr finden lassen, platzt das Schneeballsystem. Der Initiator taucht unter oder wird verhaftet.
Rückzahlungen auf die eingezahlten Gelder haben die Anleger zu diesem Zeitpunkt in der Regel nicht erhalten. Die Anleger haben ihr Geld verloren. Damit aber noch nicht genug! Irgendwann tritt dann das Finanzamt auf den Plan: Es will die in den Abrechnungen ausgewiesenen Verkaufsgewinne der Besteuerung unterwerfen. Dies bedeutet für viele der ehemaligen Anleger des aufgeflogenen Schneeballsystems, dass sie nun noch tausende an Euro an das Finanzamt zahlen sollen.
Betroffene Anleger erhalten dann von den Finanzverwaltungen entsprechende Anhörungs-bögen.
Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung rät den Empfängern solcher Post, sich unbedingt fachkundig beraten zu lassen. Ein ESK Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht rät den betroffenen Anlegern, sich unbedingt an einen mit den Vorgängen der speziellen Angelegenheit vertrauten Anwalt zu wenden, um die seitens der Finanzverwaltung unterstellten Voraussetzungen einer möglichen Steuerpflicht überprüfen zu lassen. Es handelt sich hier in jedem betroffenen Fall um eine Einzelentscheidung und ist auch von individuellen Begleiterscheinungen abhängig.
Durch das anfangs erwähnte Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VIII R 42/18) besteht nun für viele betroffene Anleger die Möglichkeit, sich gegen entsprechende Steuerbescheide zur Wehr zu setzen.
Der ESK Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht ist mit den Facetten dieser Fälle bestens vertraut. Für nicht ausgezahlte Scheingewinne aus Schneeballsystemen müssen keine Steuern gezahlt werden, sofern der Veranstalter des Schneeballsystems seinen geprellten Kunden vorgaukelte, dass er die Kapitalertragsteuer ordnungsgemäß ans Finanzamt überwiesen hat.
Daher bestehen sehr gute Gründe für die betroffenen Anleger, sich der ESK Fördergemeinschaft anzuschließen um von der starken Gemeinschaft der Geschädigten, sowie einer sorgfältigen Bearbeitung jedes einzelnen Falles durch einen ESK Fachanwalt für Steuerrecht zu profitieren.
Der erfahrene Steuerexperte steht den Mitgliedern der ESK Fördergemeinschaft bei dieser schwierigen und komplexen Materie gern hilfreich zur Seite. Er hat im Hinblick auf eine Vielzahl an bearbeiteten Fälle Erfahrungen mit den Behörden sammeln können und die absolute Vertraulichkeit aller Informationen steht für ihn an oberster Stelle.
- Betroffene Anleger die Verluste durch ein Schneeballsystem erlitten haben und mit Forderungen der Finanzbehörden konfrontiert sind, können von dem reichhaltigen Erfahrungsschatz der ESK Vertragsanwälte profitieren.
Die Erfolgsaussichten bei fachgerechtem Tätigwerden eines erfahrenen Fachanwalts für Steuerrecht sind überdurchschnittlich hoch.
Der Aufwand lohnt in der Regel! Intern hat die Kanzlei die Abläufe für diese Fälle so perfektioniert, so dass sie als ESK Fördermitglied von einem exklusiven Erfahrungsvorsprung und der „Original – Vertretung“ profitieren.
Die Informationen eines telefonischen Erstgesprächs genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung auszusprechen und Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Rechtsanwaltsgebühren entstehen für ESK Fördermitglieder erst dann, wenn anschließend ein individuell auf die jeweiligen Interessen zugeschnittenes und kostenmäßig abgestimmtes Mandat erteilt wird.
Durch die 50%-ige Übernahme des vom Anwalt in seinem Mandatsangebot genannten Honorars durch die ESK Fördergemeinschaft, wird jedem Betroffenen ermöglicht, dass er eine seriöse, fachkundige anwaltliche Vertretung seiner Interessen in Anspruch nehmen kann.
Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft anfordern.
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
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