Anlegen eines Beckengurtes erfordert weitere gerichtliche Genehmigung
Auch nach gerichtlich angeordneter Unterbringung müssen weitere freiheitsentziehende Maßnahmen – z. B. mechanische Maßnahmen wie ein Beckengurt – durch einen gesonderten gerichtlichen Beschluß angeordnet werden
Auch wenn der Betreute mit gerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht ist, ist eine weitere gerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn ihm durch mechanische Vorrichtungen für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig zusätzlich die Freiheit entzogen werden soll.
Die Unterbringungsgenehmigung umfaßt grundsätzlich alle mit der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung regelmäßig verbundenen Beschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit.
Hierzu gehört jedoch nicht ein Anbinden des Betreuten im Bett durch einen Beckengurt für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig. (BayObLGZ 1993 Nr. 49)
Eine zur Vermeidung einer Selbstschädigung genehmigte Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig setzt voraus, daß der Betreute auf Grund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Ergänzung zu BayOblGZ 1993,18)
Quelle: Kanzlei für Seniorenrecht Rechtsanwalt Georg Zenker